Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Bax Engineering GmbH

I. Geltungsbereich


Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, ohne dass es hierzu einer weiteren ausdrücklichen Zurückweisung bedarf.

II. Zustandekommen des Vertrages


1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
Konstruktions- und Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten.
Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen gelten als nicht zugesicherte Eigenschaften. Der Kunde hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

III. Umfang der Lieferpflicht


1. Für unsere Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben etc. sind nur angenähert maßgebend. Abweichungen durch inzwischen eingetretenen Fortschritt behalten wir uns nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3. Die zweckmäßigste Verpackung und Versandart behalten wir uns vor.

IV. Preise


Die Preise gelten in Euro, wie angegeben. Versand und Verpackung berechnen wir aufwandsbezogen. Ändert sich zwischen der Bestellung und der Auslieferung die gesetzliche Umsatzsteuer, schuldet der Besteller die zum Zeitpunkt der Absendung gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

V. Eigentumsvorbehalt


1. Die Kaufsache bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch solcher, die uns außerhalb des Vertrages zustehen und zustehen werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

3. Bei Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt der Besteller seine Forderungen gegen den Erwerber an uns ab.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die andere vermischte Sache als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VI. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung


1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungen durch Wechsel werden nur erfüllungshalber vorgenommen, die Gutschrift erfolgt zu dem Tag, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Können wir einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

VII. Lieferfristen


1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die zu liefernde Ware von uns abgesandt wurde. Falls sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Gründe höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg. Aufruhr und Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung unseres Vertrages in Frage kommenden Betriebsorganen oder bei einem Zulieferer, auf Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferzeit entsprechend der Verzögerung angemessen verlängert.
Tritt ein solcher Fall während eines schon bestehenden Verzuges ein, so gilt diese Regelung entsprechend.


VIII. Gefahrenübergang


Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung der bestellten Ware an den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Eine Haftung für vom Besteller ausdrücklich geforderte Verpackung übernehmen wir nicht. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Für jede Versendung schließen wir eine Transportversicherung ab, die im Versandpreis enthalten ist.
Verzögert sich die Absendung der zu liefernden Waren durch Umstände, die im Bereich des Bestellers liegen, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über. Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.

IX. Gewährleistung


1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt.

2. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Auf unseren Wunsch hin ist der Besteller verpflichtet, die Rücksendung der mangelhaften Sache an uns oder an eine von uns zu benennende Adresse vorzunehmen; unsere Verpflichtung, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, bleibt hiervon unberührt.

3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.
Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vor, so erlischt jede Mangelhaftung.

4. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

X. Lieferhindernisse


Wird uns die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferpflicht und der Besteller von der Zahlungspflicht frei. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Grund, den wir zu vertreten haben, so gilt folgendes:
Im Falle der Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

XI. Sonstiges


1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Bad Nenndorf. Es gilt deutsches Recht.

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

3. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.


Stand: Januar 2021